Mitglied werden!

Egal ob Anfänger, Tenniscrack oder Wiedereinsteiger, bei uns sind alle herzlich Willkommen und wir haben für jede Spielstärke genügend Mitglieder im Verein um tolle gemeinsame Spielmöglichkeiten zu schaffen.

Als Mitglied bekommt man einiges geboten:

  • 5 Tenniscourts bieten ausreichend Kapazität über die ganze Sommersaison
  • 2 Tenniscourts sind ganzjährig bespielbar
  • Unsere Plätze sind online (Web/Smartphone) buchbar
  • Hallenplätze des Kooperationsvereins TC Ammerbuch im Winter verfügbar (gegen Gebühr)
  • Im Sommer Getränke gekühlt verfügbar
  • Dusche und Toilette im Sportheim des SV Wurmlingen vorhanden und nutzbar
  • Ballmaschine gegen Gebühr nutzbar und online buchbar (5€/Stunde)
  • Gastbuchungen möglich (8€/ Stunde)
  • Tennistraining (Einzel- oder Mannschaft) gegen Gebühr
  • Teilnahme an Vereinsturnieren oder je nach Wunsch und Spielstärke auch bei den Verbandsrundenspielen

Bitte den Aufnahmeantrag ausfüllen und an mitgliedschaft@tc-wurmlingen.de senden.

Noch Fragen zur Mitgliedschaft? Einfach eine Email an mitgliedschaft@tc-wurmlingen.de senden.

Nachdem der Antrag bei uns eingegangen ist, werden wir uns zeitnah melden und einen Schlüssel für die Anlage aushändigen bei einem Einweisungstermin vor Ort. Ebenfalls werden Zugangsdaten für das Online-Buchungssystem kurzfristig zur Verfügung gestellt.

Satzung des TC Wurmlingen

I. Name, Sitz, Zweck, Verbandszugehörigkeit


§ 1


1. Der Verein führt den

„Tennisclub Wurmlingen“

nach seiner Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz
„eingetragener Verein“.


2. Der Verein hat seinen Sitz in Rottenburg am Neckar-Wurmlingen.


3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck ist verwirklicht, insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übung und Leistung.


2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.


4. Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.



§ 3


1. Der Verein ist kooperatives Mitglied des Sportvereins Wurmlingen e.V.. Diese Mitgliedschaft endet am 31.12. 1993.

2. Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes und des Württ. Tennisbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württ. Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


§ 4


1. Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

  1. aktiven und passiven Mitgliedern
  2. Jugendlichen und Kindern
  3. Ehrenmitgliedern


2. Als aktive und passive Mitglieder gelten Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind, ihnen steht das Stimmrecht und das Wahlrecht zu. Aktives Mitglied ist, wer am Spielbetrieb teilnimmt, den Verein aber durch Beitragsleistungen unterstützt. Passive Mitglieder haben nicht das Recht, auf der Tennisanlage des Vereins Tennis zu spielen.


3. Kinder sind Mitglieder zwischen 6 und 12 Jahren, Jugendliche sind Mitglieder zwischen 12 und 18 Jahren. Kindern und Jugendlichen steht, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, ein Stimmrecht nicht zu.


4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt worden sind. Die Ernennung kann in der selben Weise rückgängig gemacht werden. Die Zahl der Ehrenmitglieder soll beschränkt sein.



§ 5


1. Die Aufnahme in den Verein ist an einen schriftlichen Aufnahmeantrag gebunden. Nicht voll Geschäftsfähige bedürfen außerdem der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.


2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist das dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Aufnahme eines Mitglieds wird durch den Vorstand bekanntgegeben.


§ 6


1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.


2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Verein. Er ist nur bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres zulässig. Die Anzeige muß am 31.12. dem Vorstand vorliegen. Das ausscheidende Mitglied ist bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, es sei denn, der Vorstand trifft eine andere Entscheidung.


3. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Die Ausschließung kann vorgenommen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sich das Mitglied einer unsportlichen oder unehrenhaften Handlung schuldig macht oder den Zwecken des Vereins vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Das ausgeschlossene Mitglied muss innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand mitteilen, dass es bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegt. Ist innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand keine Mitteilung eingegangen, ist der Ausschluss endgültig.
Der Ausschluss ist ferner zulässig, wenn ein Mitglied mit der Bezahlung von Beiträgen trotzt zweier schriftlicher Mahnungen im Rückstand ist.
Zwischen den Mahnungen muss ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Die erste Mahnung ist 4 Wochen nach Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages zulässig, die zweite Mahnung muss die Androhung des Ausschlusses enthalten. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenem Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.


III. Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge


§ 7


Die Mitglieder unterwerfen sich der Satzung und sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen im Rahmen und unter Beachtung der im Vorstand erlassenen Platz- und Hausordnung zu benutzen, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und im Rahmen des §5 ihr Stimmrecht auszuüben.


§ 8


1. Bei der Aufnahme in den Verein ist die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu bezahlen.


2. Die Mitglieder sind außerdem verpflichtet, die jährlichen Mitgliedsbeiträge bis zum 31. März eines jeden Jahres zu bezahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes bestimmt. Der Vorstand kann Mitgliedern in begründeten Fällen den jeweiligen Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.


4. Der laufende Beitrag soll bei passiven Mitgliedern niedriger sein.


5. Außerdem soll bei Familienmitgliedern eine Ermäßigung gewährt werden.

IV. Organe und Verwaltung des Vereins


§ 9


Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung



§ 10


1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand kann im Rahmen des Vereinszwecks alle Fragen selbständig entscheiden, die nicht kraft Gesetz oder Satzung der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils die Stimme des Vorsitzenden.


2. Der Vorstand besteht aus maximal 7 untereinander gleichberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dem Vorstand gehören an:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Schatzmeister
  4. der Schriftführer
  5. der Sportwart
  6. der Jugendwart
  7. der technische Leiter

3. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese.


4. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird jeweils durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder gesetzlich vertreten.


5. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit der Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben betrauen und diese insoweit bevollmächtigten. Dadurch entfällt die Verantwortlichkeit des Vorstandes nicht.


6. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen zuständig die nicht kraft Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand entscheidet über

  1. die Zusammenarbeit mit dem Sportverein Wurmlingen 1920 e.V.,
  2. die Aufnahme, die Verabschiedung oder den Ausschluss von Mitgliedern,
  3. den Erlass oder die Stundung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren in Einzelfällen,
  4. alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Tennisanlage zusammenhängenden Fragen,
  5. alle Grundstücksangelegenheiten,
  6. die Platz- und Hausordnung
  7. die Durchführung vereinsinterner Veranstaltungen sportlicher oder gesellschaftlicher Art,
  8. Neuanschaffungen des Vereins,
  9. den Abschluss von Vereinbarungen mit Tennislehrern und mit dem Personal für die Pflege der Tennisanlage,
  10. den Abschluss aller sonstigen Verträge,
  11. die Einsetzung von besonderen Ausschüssen.


7. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich, jedoch kann die Öffentlichkeit bei Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes zugelassen werden. Sie sind anzuberaumen, so oft es die Geschäftsfrage fordert oder wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder es beantragen.


8. Der Vorstand kann jederzeit weitere Vereinsmitglieder mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen einladen.


9. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle werden vom Schriftführer unterzeichnet, gesammelt und sind von ihm aufzubewahren. Sie sind vom 1. Vorsitzenden mit zu unterzeichnen.


§ 11


1. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte, den Einzug der Mitgliedsbeiträge, die Aufstellung eines Jahresetats und dessen Einhaltung.


2. Der Jahresetat wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliedsversammlung stellt den Etat fest und verabschiedet ihn. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen vom Etat abzuweichen. Er hat darüber die Mitgliederversammlung zu unterrichten und einen Finanzierungsvorschlag zu unterbreiten.


3. Der Schatzmeister hat im Einzelfall Bankvollmacht bis zum Betrag von 500,– €, Beträge bis 1.000,– € bedürfen der Mitunterschrift des 1. Vorsitzenden. Höhere Beträge müssen vom Vorstand bewilligt werden.


4. Der Schatzmeister ist im Rahmen der Ziffer 3 dieser Bestimmung besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.


5. Die Kasse des Vereins ist von 2 von der Mitgliederversammlung bestellten Mitgliedern des Vereins am Ende eines jeden Jahres (31. Dezember) zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12


1. Der Schriftführer hat die Aufgabe, den gesamten Schriftwechsel des Vereins mit Ausnahme des in Ziffer 2 und 3 genannten zu erledigen. Veröffentlichungen des Vereins zu besorgen und die Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu führen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1. Vorstand zu beurkunden.


2. Der Sportwart ist für die sportlichen Belange des Vereins, für die Aufstellung und Betreuung der an den Verbandstunieren teilnehmenden Mannschaften, die Durchführung von Freundschaftsspielen und Clubtunieren, die Führung der Rangliste und den gesamten mit der Erledigung dieser Aufgaben zusammenhängenden Schriftwechsel verantwortlich. Der Sportwart ist berechtigt, im Rahmen der vom Vorstand getroffenen Beschlüsse den allgemeinen Spielbetrieb auf der Tennisanlage zugunsten sportlicher Belange einzuschränken bzw. gegebenenfalls gänzlich einzustellen. Dabei ist der Sportwart gehalten, im Rahmen des Möglichen die Belange aller Vereinsmitglieder zu berücksichtigen.


3. Dem Jugendwart obliegt insbesondere die spielerische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, die Förderung und Heranbildung von Nachwuchsspielern, die Durchführung von Jugendtunieren und die Erledigung des gesamten damit zusammenhängenden Schriftwechsels. Im übrigen finden die Bestimmungen der Ziffer 2 auf den Jugendwart entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass der Jugendwart in allen sportlichen und organisatorischen sich mit dem Sportwart abstimmt und eng mit diesem zusammenarbeitet.


4. Der technische Leiter ist für den technisch einwandfreien Zustand der Sportanlage zuständig.


§ 13


1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihr steht die Entscheidung aller Fragen zu, die nicht durch Satzung an andere Organe delegiert worden sind. Insbesondere hat die Mitgliederversammlung zu befinden über Satzungsänderungen, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, die Entlastung dieser Mitglieder, über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins.


2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Wird eine Satzungsbestimmmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist vorher das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.


3. Die Mitgliederversammlung kann nicht über Fragen und Anträge entscheiden, die nicht auf der Tagesordnung in der Einladung aufgeführt, oder die nicht fristgerecht beim Vorstand eingereicht sind, es sei denn, dass die erschienenen Mitglieder einstimmig anders beschließen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen, diese müssen auf der Tagesordnung erscheinen. Über Anträge, die später als 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, braucht der Vorstand keine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.


4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. 
Einen ordentliche Mitgliederversammlung ist satzungsgemäß einzuberufen, wenn die Einladung im Amtsblatt der Gemeinde Rottenburg- Wurmlingen mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte, dem Ort und der Zeit der Mitgliederversammlung veröffentlicht ist. Die Tagesordnung muss die Mindestbedingungen (Bericht des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Genehmigung des Jahresetats) enthalten.


5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt Ziffer 4 entsprechend der Maßgabe, dass die Zeit zwischen Veröffentlichung der Einladung und dem Termin für die Mitgliederversammlung von 4 auf 2 Wochen verkürzt werden kann.


6. Im Falle, dass eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist die Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt von 14 Tagen nach dem 1. Termin zu vertagen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen.

§ 14


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten 3 Monate statt.


2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf Grund eines von 25% der stimmberechtigten Mitgliedern unterschriebenen Antrags einzuberufen.


V. Auflösung des Vereins


§ 15


1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Beschlussfassung bedarf es

  1. Der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Monat,
  2. der Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Clubmitglieder, das nach dem Mitgliederverzeichnis zu errechnen ist,
  3. der Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes,
  4. einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sind die Voraussetzungen der Ziffer b und c nicht erfüllt, so ist eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Rottenburg, Ortsteil Wurmlingen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.